Kraftwagen bis 3,5 t z.G., bis 8 Sitzplätze außer Fahrersitz
außerdem dürfen Anhänger bis 750 kg z.G. mitgeführt werden oder eine Zugkombination, bei der die z.G. des Zugfahrzeuges + z.G. Anhänger nicht größer als 3.500 kg sein darf und die z.G. des Anhängers nicht größer sein darf, als die Leermasse des Zugfahrzeuges.
Mindestalter 18 Jahre bzw. 17 Jahre (beim begleiteten Fahren mit 17)
außerdem darf man mit der Fahrerlaubnisklasse B auch Fahrzeuge der Klassen L und M fahren; 2 Jahre Probezeit ab Erteilung, bei Vorbesitz Klasse A1 gilt diese ab Erteilung Klasse A1
Züge mit
- einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse größer als die Leermasse des Zugfahrzeuges ist oder
- einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn zusammen mit der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeuges der Grenzwert von 3.500 kg überschritten wird.
Mindestalter 18 Jahre bzw. 17 Jahre (beim begleiteten Fahren mit 17)
Voraussetzung ist, dass die Klasse B bereits erteilt ist oder die theoretische und praktische Prüfung Klasse B bereits bestanden ist, bevor man die Prüfung Klasse BE ablegen darf.
einspurige, einsitzige Fahrzeuge mit max. 25 km/h bbH und max. 50 ccm3
Mindestalter 15 Jahre; nur theoretische Prüfung
2-rädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm3 und 45 km/h bbH.
Mindestalter 16 Jahre
Krafträder bis 125 ccm3 und max. 11 KW
-> bis zum 18. Geburtstag müssen diese Fahrzeuge auf 80 km/h gedrosselt sein, danach darf man sie offen fahren
Mindestalter 16 Jahre
außerdem darf man mit der Klasse A1 auch Fahrzeuge der Klasse M fahren; 2 Jahre Probezeit ab Erteilung
Krafträder, auch mit Beiwagen, über 50 ccm3
oder über 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die in der Leistung beschränkt sind bis 25 KW und die je Kg Leergewicht max. 0,16 KW (Leistung/ Leermasse) haben dürfen.
Mindestalter 18 Jahre
bei Ersterwerb 2 Jahre Probezeit ab Erteilung, nach 2 Jahren automatisch Klasse Adirekt ohne Leistungsbegrenzung, ohne neue Antragsstellung.
Mit Klasse A begrenzt darf man auch Fahrzeuge der Klassen A1 und M fahren
Krafträder auch mit Beiwagen, über 50 ccm3 oder über 45 km/h bbH, ohne Leistungs- begrenzung
Mindestalter 25 Jahre
Mit der FE-Klasse Adirekt darf man auch Fahrzeuge der Klassen A1 und M fahren
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h bbH, mit Anhängern bis 25 km/h selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h
Mindestalter 16 Jahre
mit Sondergenehmigung ab 14 Jahren möglich
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, auch mit Anhänger -> Bis zum 18. Geburtstag müssen diese Fahrzeuge auf 40 km/h begrenzt sein.
Mindestalter 16 Jahre
man darf mit der Klasse T auch Fahrzeuge der Klassen L, M und S fahren
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Bis 45 km/h bbH und max. 50 ccm3 bei Benzinmotoren. Maximale Leistung nicht mehr als 4 KW bei Diesel- und Elektromotoren. Leichtkraftfahrzeuge Leermasse nicht mehr als 350 kg.
Mindestalter 16 Jahre
Jeder, der nach dem 10.09.09 eine LKW-Klasse erwirbt, muss, um gewerblich fahren zu dürfen, eine Grundqualifikation erwerben.
Anschließend gilt eine Weiterbildungspflicht, die in einem 5-Jahreszeitraum 35 Stunden umfassen muss.
Kraftwagen über 3,5 t z.G. bis max. 7,5 t z.G.,
max 8 Sitzplätze außer Fahrersitz, Anhänger bis 750 kg z.G.
-> gilt befristet bis zum 50. Geburtstag, danach alle 5 Jahre Untersuchung
Mindestalter 18 Jahre
Voraussetzung ist die Klasse B, bzw. deren bestandene theoretische und praktische Prüfung
Züge, deren Zugfahrzeug max. 7,5 t z.G. beträgt und Anhänger über 750 kg z.G.
-> Züge bis 12 t z.G., wobei das z.G. Anhänger nicht größer sein darf als die Leermasse des Zugfahrzeuges
-> gewerbliche Güterbeförderung über 7,5 t z.G. einschließlich Anhänger erst ab 21 Jahre
-> befristet bis 50. Lebensjahr, dann alle 5 Jahre Untersuchung
Mindestalter 18 Jahre
Vorbesitz Klasse C1 erforderlich, bzw. bestandene Prüfung Klasse C1 in Theorie und Praxis, außerdem darf man auch Fahrzeuge der Klasse BE fahren und Fahrzeuge der KLasse D1E, sofern man KLasse D1 besitzt, DE sofern man Klasse D besitzt
Kraftwagen über 3,5 t z.G., bis 8 Sitzplätze außer Fahrersitz, Anhänger bis 750 kg z.G.
-> unter 21 Jahren ist die gewerbliche Güterbeförderung nur bis 7,5 t z.G. einschließlich Anhänger erlaubt
-> befristet gültig für 5 Jahre, d.h. alle 5 Jahre erneute Untersuchung
Mindestalter 18 Jahre
Vorbesitz Klasse B erforderlich bzw. bestandene Prüfung Klasse B in Theorie und Praxis.
Außerdem darf man auch Fahrzeuge der Klasse C1 fahren
Diese Maßnahme ist mit Bildungsgutschein förderbar.
Lastzüge und Sattelzüge
-> unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5 t z.G. einschließlich Anhänger
-> auf 5 Jahre befristet gültig, d.h. alle 5 Jahre erneute Untersuchung und Führerscheinverlängerung
Mindestalter 18 Jahre
Vorbesitz Klasse C erforderlich bzw. bestandene Prüfung Klasse C in Theorie und Praxis.
Außerdem darf man auch Fahrzeuge der Klassen BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE bei Vorbesitz Klasse D fahren.
Diese Maßnahme ist mit Bildungsgutschein förderbar.
Jeder, der nach dem 10.09.08 eine BUS-Klasse erwirbt, muss, um gewerblich fahren zu dürfen, eine Grundqualifikation erwerben.
Anschließend gilt eine Weiterbildungspflicht, die in einem 5-Jahreszeitraum 35 Stunden umfassen muss.
Omnibusse über 8 bis 16 Sitzplätze außer Fahrersitz, sowie Anhänger bis 750 kg z.G.
-> auf 5 Jahre befristet, dann erneute Untersuchung und Führerscheinverlängerung
Mindestalter 21 Jahre
Vorbesitz Klasse B erforderlich, bzw. deren bestandene Theorie- und Praxisprüfung
Züge mit einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und Anhänger über 750 kg z.G.
-> Züge bis 12 t z.G., wobei das z.G. des Anhängers nicht größer sein darf, als die Leermasse des Zugfahrzeuges
Mindestalter 21 Jahre
Vorbesitz Klasse D1 erforderlich, bzw. deren bestandene Theorie- und Praxisprüfung, außerdem darf man auch Fahrzeuge der Klasse BE, sowie C1E fahren, sofern C1 vorhanden ist
Omnibusse über 8 Sitzplätzen außer Fahrersitz und Anhänger bis 750 kg z.G.
-> auf 5 Jahre befristet, dann erneute Untersuchung und Führerscheinverlängerung
Mindestalter 21 Jahre
Vorbesitz Klasse B erforderlich, bzw. deren bestandene Theorie- und Praxisprüfung, außerdem darf man auch Fahrzeuge der Klasse C1 fahren.
Diese Maßnahme ist mit Bildungsgutschein förderbar.
Züge mit einem Zugfahrzeug der Klasse D und Anhänger über 750 kg z.G.
-> auf 5 Jahre befristet, dann erneute Untersuchung und Führerscheinverlängerung
Mindestalter 21 Jahre
Vorbesitz Klasse D erforderlich, bzw. deren bestandene Theorie- und Praxisprüfung, außerdem darf man auch Fahrzeuge der Klassen BE, D1E, sowie C1E fahren, sofern C1 vorhanden ist